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Satzung

der Goethe-Gesellschaft in Augsburg e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Goethe-Gesellschaft in Augsburg“. Er hat seinen Sitz in Augsburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werdn. Nach Eintragung trägt er den Namenszusatz „ein-getragener Verein“ in der Abkürzung e.V.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
  3. Der Verein ist gegenüber der Goethe-Gesellschaft in Weimar unabhängig, aber mit ihr in der Zielsetzung verbunden.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt den Zweck, seinen Mitgliedern und einer weiteren Öffentlichkeit das Leben und Werk Goethes und seiner Zeitgenossen nahezubringen, zu seiner vertieften Kenntnis beizutragen und seine Bedeutung für die Gegenwart aufzuzeigen.
  2. Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig, wissenschaftlich und künstlerisch im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (A O) tätig.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nur ideelle, nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die mit Aufgaben betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz der tasächlich entstandenen und vom Auftrag ge-deckten Ausgaben.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unver-hälnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden,

 

§ 3 Vereinstätigkeit

Der Veein erfüllt seine Aufgaben durch Veranstaltung von Vorträgen, Lesungen, Koloquien, Exkur-sionen, wie auch insbesondere durch Zusammenarbeit mit der Goethe-Gesellschaft in Weimar e. V., bzw. deren Ortsvereinigungen und anderen wissenschaftlichen und kulturellen Institutionen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle voll geschäftsfähigen natürlichen Personen werden, die bereit sind die Ziele des Vereins zu unterstützen, ebenso juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts und Firmen.
  2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahmer-klärung durch den Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein und endet:
    • a mit dem Tod des Mitglieds,
    • b durch freiwilligen Austritt des Mitglieds,
    • c durch Ausschluß aus dem Verein.
    • d durch Streichung der Mitgliedschaft.
  4. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Ende eines Kalender-halbjahres zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitgliedse des Vorstandes erforderlich.
  5. Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei Vorliegn eines wichtigen Grundes zulässig. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit ¾ der Zahl der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluß erscheinenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluß wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam. Er soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlußfas-sung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.
  6. Verdienten Mitgliedern kann auf Vorschlag des Vorstandes mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

 

§ 5 Streichung der Mitgliedschaft

  1. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei fortlaufenden Jahresbei-trägen im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mahnung voll entrichtet. Die Mahnung muß mit ein-geschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
  2. In der Mahnung muß auf die beabsichtigte Streichung der Mitgliedschaft hingewisen werdn,
  3. Die Streichung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben, jedes Mitglied hat eine Stimme, die bei Abstim-mungen persönlich abzugeben ist.
  2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Familienangehörige, Schüler, Studenten und Auszu-bildende zahlen den halben Mitgliedsbeitrag.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils am 1. Februar eines jeden Jahres fällig und ist auch dann für das Kalenderjahr in voller Höhe zu entrichten, wenn die Mitgliedschaft während des Jahres endet.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • a der Vorstand
  • b die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens vier Personen,
    • a dem/der 1.Vorsitzenden,
    • b dem/der 2. Vorsitzenden als Stellvertreter/in,
    • c dem/der Schatzmeister/in,
    • d dem/der Schriftführer/in.
  2. Es können auf Antrag bis zu drei Beisitzer/innen bestellt werden.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand im Sinne von § 26 BGB) vom Vorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden jeweils alleine vertreten. Der Vorstand hat die Aufgabe, die Mitgliederversammlung vorzubereiten und einzuberufen, den Jahresabschluß zu erstellen sowie den Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit zu geben.
  6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen können mit einer Frist von 14 Tagen unter einer Nennung der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit einberufen werden, wenn wenigstens drei Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich beantragen. Über jede Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen. Es ist vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus, sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.

 

§ 9 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, (§ 26 Abs.2, S.2 BGB) dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfü-gungen über Grundstücke bzw. grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 3.000,-- (i.W.: dreitausend) €, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet eimal jährlich, nach Möglichkeit zu Beginn desKalenderjahres statt. Dazu sind alle Mitglieder mit einer Frist von 30 Tagen unter Nennung der Ta-gesordnung, des Ortes und der Zeit schriftlich einzuladen. Anträge sind dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung mit Begründung einzureichen. Eine außerordentliche Mitgliederver-sammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
  2. Eine Mitgliederversammlung wird vom 1. Vositzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versamm-lungsleiter,
  3. Der Versamlungsleiter bestimmt einen Protokollführer (sofern der Schriftführer nicht anwesend ist).
  4. Die Tagesordnung kann am Beginn der Versammlung durch Beschluß der Mitgliederersamm-lung geändert oder ergänzt werden.
  5. Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfa-chen Mehrheit der abgegbenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stim- men. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder es verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll festzuhalten. Das Proto-koll ist von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§ 11 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur mit ¾ -Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesen-senden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
  3. Beabsichtigte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung unter Angabe des genauen Wortlautes mitzuteilen.

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von ¾ der Mitglieder erforderlich.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Verinszweckes fällt das Vereinsvermögen an die Goethe-Gesellschaft in Weimar e.V., für den Fall, dass diese nicht mehr besteht, an die Stadt Weimar, die es beide unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne vor-liegender Satzung zu verwenden haben.
  4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimung des Fi-nanzamtes vollzogen werden.

 

Die Satzung wurde errichtet in Augsburg am 13. Oktober 2005.